Satzung
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der PopKultur".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "eingetragener Verein" ' "e.V.".
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins und Verwirklichung des Satzungszwecks)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung AO.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Förderung, Darstellung und Weiterentwicklung der musikalischen Popkultur in Deutschland, also der modernen populären Musik in allen Facetten. Der Verein beabsichtigt, diesen Zweck vor allem durch die Durchführung der folgenden Maßnahmen zu erreichen:
- Durch die Planung, Ausrichtung und Durchführung der Preis für Popkultur-Verleihung wird eine interdisziplinäre Plattform für einen regen Austausch im Feld der Popkultur beschäftigter Personen geschaffen. Die von uns ausgerichtete Verleihung garantiert den ausgezeichneten Künstlern Aufmerksamkeit und größere Beachtung und dient dem Fachpublikum als Networking-Plattform.
- Durch konkreten Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen von durch den Verein für Popkultur ausgerichteten und durchgeführten Workshops erhalten Nachwuchskünstler und jüngere Kulturschaffende die Gelegenheit, in einen Erfahrungsaustausch mit den Jury- und Vorstandsmitgliedern zu treten.
- Der Verein für Popkultur schafft durch die Ausrichtung der Preisverleihung und weitere Maßnahmen wie die Ausrichtung und Durchführung von Workshops und Branchentreffen den Rahmen für einen generationsübergreifenden Dialog über popkulturelle Werke mit dem Ziel der Herausstellung und Bewertung besonders wertvoller und nachhaltiger Kunst.
- Ein besonderes Anliegen des Vereins für Popkultur ist die Organisation und Durchführung von tutorierten Coachings für Künstler und Kulturschaffenden durch Vereinsvorstände und Jurymitglieder selbst.
- Die Durchführung von sonstigen Veranstaltungen mit dem Ziel der Förderung des Erfahrungsaustausches und des Dialoges der verschiedenen popkulturellen Berufsfelder.
- Insbesondere im Rahmen der von uns ausgerichteten Preisverleihung schaffen wir eine Plattform für einen intensiven Erfahrungsaustausch und Dialog der verschiedenen popkulturellen Berufsfelder.
- Durch die Vorbereitung, Organisation, Ausrichtung und Durchführung der Preisverleihung wird eine weitergehende Förderung und Steigerung der Wertschätzung/des Ansehens der Popkultur in der öffentlichen Wahrnehmung erreicht. Die Vergabe eines unabhängigen, nicht nach kommerziellen Erfolgen beurteilenden Preises als qualitätsbezogene Auszeichnung für popkulturelle Werke muss als wesentliches karriereförderndes Moment für junge Künstler betrachtet werden. Erfahrungen aus dem Ausland und mit dort vergebenen Jury-Preisen wie dem Mercury Award in England belegen eindeutig die karrierefördernde Funktion eines unabhängigen Jurypreises für den weiteren Werdegang junger Künstler. Eine solche Institution wollen wir mit der Ausrichtung, Durchführung und Vergabe des Preises für Popkultur auch in Deutschland schaffen.
§ 4 (Verleihung eines Musikpreises)
Der Satzungszweck des Vereins gemäß Â§ 3 der Satzung wird ' neben den in § 3 bereits genannten Maßnahmen - insbesondere auch verwirklicht durch die ein Mal pro Jahr stattfindende Verleihung eines Musikpreises und die damit verbundene Förderung auszeichnungswürdiger kultureller Leistungen aus dem Bereich der Popmusik. Zudem werden herausragende popkulturjournalistische Leistungen und innovative Geschäftsmodelle im Bereich der Förderung der Popkultur prämiert.
Beabsichtigt ist es, den betreffenden Musikpreis in der Musikbranche als einen Preis zu etablieren, für dessen Vergabe kommerzieller Erfolg ebenso irrelevant ist wie gute geschäftliche Beziehungen. Es handelt sich dabei um einen Jurypreis, wobei die Mitglieder des Vereins gleichzeitig die Jury stellen. Der Kern der Jury besteht aus den jeweils aktuellen ständigen Vorsitzenden des Vereins sowie deren aktuellen Beisitzern. Dieser Kern steuert die grundsätzliche Ausrichtung der Preisverleihung, trifft die Vorauswahl der Nominierten, und ist für die Planung und Umsetzung der Preisverleihung sowie die Steuerung der damit zusammenhängenden PR- und Marketingmaßnahmen verantwortlich.
Bei dem betreffenden Musikpreis handelt es sich um einen Jurypreis. Alle Gewinner werden ausschließlich durch die Mitglieder des Vereins sowie durch dessen Ehrenmitglieder gewählt. Kommerzielle Erfolge sollen bei der Nominierung und Preisvergabe keine Rolle spielen.
Nominiert werden im Bereich der Popkultur tätige Menschen, die in Deutschland leben und arbeiten. Eine Nominierung kann sowohl durch die Mitglieder des Vorstandes als auch durch die Mitglieder des Vereins erfolgen. Der Vorstand hat das Recht, Nominierungen abzulehnen, wenn die Nominierten rassistisches, homophobes oder ähnlich menschenverachtendes Gedankengut verbreiten. Solche Entscheidungen des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen und ggf. durch die Mitgliederversammlung zu revidieren. Über sonstige Details der Preisverleihung (insbesondere über den Namen des Preises, die Anzahl der Nominierungen sowie die einzelnen Kategorien, in denen Preise vergeben werden) entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierzu wird durch den Vorstand eine Vergaberichtlinie entwickelt, über die ebenfalls die Mitgliederversammlung entscheidet. Im Rahmen dieser Vergaberichtlinie wird festgelegt, welche konkreten Kriterien für die Vergabe des Preises gelten werden. Ferner wird der Vorstand durch Pressemitteilungen, Interviews etc. sicherstellen, dass die Allgemeinheit Kenntnis von der Möglichkeit des ausgelobten Preises und von den entsprechenden Vergaberichtlinien erlangt.
Die Verleihung des betreffenden Musikpreises dient der dauerhaften Ermöglichung der Verwirklichung des Vereinszweckes im Sinne des § 3 dieser Satzung. Die durch die Preisverleihung erzielten Einnahmen sind zur Erhaltung der Möglichkeit der Realisierung des ideellen Vereinszweckes nach § 3 dieser Satzung bestimmt. Sollte durch die Preisverleihung ein Überschuss erwirtschaftet werden, dient dieser der Sicherung der weiteren Tätigkeit, die zur Erreichung des Vereinszweckes im Sinne des § 3, also zur Förderung auszeichnungswürdiger kultureller Leistungen aus dem Bereich der Popmusik, erforderlich ist. Derartige Überschüsse werden also verwendet, um popkulturelle Künstler-, Projekt- oder Strukturförderung zu betreiben wie bspw. die Förderung von Institutionen, Veranstaltungen, Künstlern, Veranstaltungsorten, Netzwerken etc. aus dem Bereich der Popmusik.
§ 5 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6 (Mittelverwendung / Verbot von Begünstigungen)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jegliche Mitarbeit im Verein findet auf ehrenamtlicher Basis statt.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und die dauerhaft einen wesentlichen professionellen oder künstlerischen Beitrag zur Entwicklung der musikalischen Popkultur leisten oder geleistet haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Ferner kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen, die kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben, die aber ihre Stimme im Rahmen der Abstimmung über die Preisverleihung abgeben dürfen. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften wieder aberkennen, bspw. wenn das Ehrenmitglied rassistisches, homophobes oder ähnlich menschenverachtendes Gedankengut verbreitet hat.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder ' bei juristischen Personen - Auflösung / Liquidation.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von mindestens einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat keine aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge / Finanzierung)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Verein finanziert sich ferner über mögliche Erträge aus Sponsoring, öffentlicher Förderung und/oder Spenden der Vereinsmitglieder oder Dritter.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Jeweils im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist ferner zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Er wird in seiner Arbeit durch insgesamt 4 (vier) Beisitzer ergänzt, die jedes Jahr von der Mitgliederversammlung neu gewählt werden.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist 1 (ein) Mal zulässig. Danach muss das betreffende Vorstandmitglied mindestens eine Wahlperiode pausieren und darf in diesem Zeitraum weder ein Vorstandsamt ausüben noch Beisitzer sein. Eine Wiederwahl eines Beisitzers ist ebenfalls 1 (ein) Mal zulässig. Danach muss der betreffende Beisitzer ebenfalls mindestens eine Wahlperiode pausieren und darf in diesem Zeitraum nicht Beisitzer sein.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.
Berlin, 10. Juni 2015
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der PopKultur".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "eingetragener Verein" ' "e.V.".
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins und Verwirklichung des Satzungszwecks)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung AO.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Förderung, Darstellung und Weiterentwicklung der musikalischen Popkultur in Deutschland, also der modernen populären Musik in allen Facetten. Der Verein beabsichtigt, diesen Zweck vor allem durch die Durchführung der folgenden Maßnahmen zu erreichen:
- Durch die Planung, Ausrichtung und Durchführung der Preis für Popkultur-Verleihung wird eine interdisziplinäre Plattform für einen regen Austausch im Feld der Popkultur beschäftigter Personen geschaffen. Die von uns ausgerichtete Verleihung garantiert den ausgezeichneten Künstlern Aufmerksamkeit und größere Beachtung und dient dem Fachpublikum als Networking-Plattform.
- Durch konkreten Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen von durch den Verein für Popkultur ausgerichteten und durchgeführten Workshops erhalten Nachwuchskünstler und jüngere Kulturschaffende die Gelegenheit, in einen Erfahrungsaustausch mit den Jury- und Vorstandsmitgliedern zu treten.
- Der Verein für Popkultur schafft durch die Ausrichtung der Preisverleihung und weitere Maßnahmen wie die Ausrichtung und Durchführung von Workshops und Branchentreffen den Rahmen für einen generationsübergreifenden Dialog über popkulturelle Werke mit dem Ziel der Herausstellung und Bewertung besonders wertvoller und nachhaltiger Kunst.
- Ein besonderes Anliegen des Vereins für Popkultur ist die Organisation und Durchführung von tutorierten Coachings für Künstler und Kulturschaffenden durch Vereinsvorstände und Jurymitglieder selbst.
- Die Durchführung von sonstigen Veranstaltungen mit dem Ziel der Förderung des Erfahrungsaustausches und des Dialoges der verschiedenen popkulturellen Berufsfelder.
- Insbesondere im Rahmen der von uns ausgerichteten Preisverleihung schaffen wir eine Plattform für einen intensiven Erfahrungsaustausch und Dialog der verschiedenen popkulturellen Berufsfelder.
- Durch die Vorbereitung, Organisation, Ausrichtung und Durchführung der Preisverleihung wird eine weitergehende Förderung und Steigerung der Wertschätzung/des Ansehens der Popkultur in der öffentlichen Wahrnehmung erreicht. Die Vergabe eines unabhängigen, nicht nach kommerziellen Erfolgen beurteilenden Preises als qualitätsbezogene Auszeichnung für popkulturelle Werke muss als wesentliches karriereförderndes Moment für junge Künstler betrachtet werden. Erfahrungen aus dem Ausland und mit dort vergebenen Jury-Preisen wie dem Mercury Award in England belegen eindeutig die karrierefördernde Funktion eines unabhängigen Jurypreises für den weiteren Werdegang junger Künstler. Eine solche Institution wollen wir mit der Ausrichtung, Durchführung und Vergabe des Preises für Popkultur auch in Deutschland schaffen.
§ 4 (Verleihung eines Musikpreises)
Der Satzungszweck des Vereins gemäß Â§ 3 der Satzung wird ' neben den in § 3 bereits genannten Maßnahmen - insbesondere auch verwirklicht durch die ein Mal pro Jahr stattfindende Verleihung eines Musikpreises und die damit verbundene Förderung auszeichnungswürdiger kultureller Leistungen aus dem Bereich der Popmusik. Zudem werden herausragende popkulturjournalistische Leistungen und innovative Geschäftsmodelle im Bereich der Förderung der Popkultur prämiert.
Beabsichtigt ist es, den betreffenden Musikpreis in der Musikbranche als einen Preis zu etablieren, für dessen Vergabe kommerzieller Erfolg ebenso irrelevant ist wie gute geschäftliche Beziehungen. Es handelt sich dabei um einen Jurypreis, wobei die Mitglieder des Vereins gleichzeitig die Jury stellen. Der Kern der Jury besteht aus den jeweils aktuellen ständigen Vorsitzenden des Vereins sowie deren aktuellen Beisitzern. Dieser Kern steuert die grundsätzliche Ausrichtung der Preisverleihung, trifft die Vorauswahl der Nominierten, und ist für die Planung und Umsetzung der Preisverleihung sowie die Steuerung der damit zusammenhängenden PR- und Marketingmaßnahmen verantwortlich.
Bei dem betreffenden Musikpreis handelt es sich um einen Jurypreis. Alle Gewinner werden ausschließlich durch die Mitglieder des Vereins sowie durch dessen Ehrenmitglieder gewählt. Kommerzielle Erfolge sollen bei der Nominierung und Preisvergabe keine Rolle spielen.
Nominiert werden im Bereich der Popkultur tätige Menschen, die in Deutschland leben und arbeiten. Eine Nominierung kann sowohl durch die Mitglieder des Vorstandes als auch durch die Mitglieder des Vereins erfolgen. Der Vorstand hat das Recht, Nominierungen abzulehnen, wenn die Nominierten rassistisches, homophobes oder ähnlich menschenverachtendes Gedankengut verbreiten. Solche Entscheidungen des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen und ggf. durch die Mitgliederversammlung zu revidieren. Über sonstige Details der Preisverleihung (insbesondere über den Namen des Preises, die Anzahl der Nominierungen sowie die einzelnen Kategorien, in denen Preise vergeben werden) entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierzu wird durch den Vorstand eine Vergaberichtlinie entwickelt, über die ebenfalls die Mitgliederversammlung entscheidet. Im Rahmen dieser Vergaberichtlinie wird festgelegt, welche konkreten Kriterien für die Vergabe des Preises gelten werden. Ferner wird der Vorstand durch Pressemitteilungen, Interviews etc. sicherstellen, dass die Allgemeinheit Kenntnis von der Möglichkeit des ausgelobten Preises und von den entsprechenden Vergaberichtlinien erlangt.
Die Verleihung des betreffenden Musikpreises dient der dauerhaften Ermöglichung der Verwirklichung des Vereinszweckes im Sinne des § 3 dieser Satzung. Die durch die Preisverleihung erzielten Einnahmen sind zur Erhaltung der Möglichkeit der Realisierung des ideellen Vereinszweckes nach § 3 dieser Satzung bestimmt. Sollte durch die Preisverleihung ein Überschuss erwirtschaftet werden, dient dieser der Sicherung der weiteren Tätigkeit, die zur Erreichung des Vereinszweckes im Sinne des § 3, also zur Förderung auszeichnungswürdiger kultureller Leistungen aus dem Bereich der Popmusik, erforderlich ist. Derartige Überschüsse werden also verwendet, um popkulturelle Künstler-, Projekt- oder Strukturförderung zu betreiben wie bspw. die Förderung von Institutionen, Veranstaltungen, Künstlern, Veranstaltungsorten, Netzwerken etc. aus dem Bereich der Popmusik.
§ 5 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6 (Mittelverwendung / Verbot von Begünstigungen)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jegliche Mitarbeit im Verein findet auf ehrenamtlicher Basis statt.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und die dauerhaft einen wesentlichen professionellen oder künstlerischen Beitrag zur Entwicklung der musikalischen Popkultur leisten oder geleistet haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Ferner kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen, die kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben, die aber ihre Stimme im Rahmen der Abstimmung über die Preisverleihung abgeben dürfen. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften wieder aberkennen, bspw. wenn das Ehrenmitglied rassistisches, homophobes oder ähnlich menschenverachtendes Gedankengut verbreitet hat.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder ' bei juristischen Personen - Auflösung / Liquidation.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von mindestens einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat keine aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge / Finanzierung)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Verein finanziert sich ferner über mögliche Erträge aus Sponsoring, öffentlicher Förderung und/oder Spenden der Vereinsmitglieder oder Dritter.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Jeweils im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist ferner zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Er wird in seiner Arbeit durch insgesamt 4 (vier) Beisitzer ergänzt, die jedes Jahr von der Mitgliederversammlung neu gewählt werden.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist 1 (ein) Mal zulässig. Danach muss das betreffende Vorstandmitglied mindestens eine Wahlperiode pausieren und darf in diesem Zeitraum weder ein Vorstandsamt ausüben noch Beisitzer sein. Eine Wiederwahl eines Beisitzers ist ebenfalls 1 (ein) Mal zulässig. Danach muss der betreffende Beisitzer ebenfalls mindestens eine Wahlperiode pausieren und darf in diesem Zeitraum nicht Beisitzer sein.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.
Berlin, 10. Juni 2015